Montage- und Service-Bedingungen

1.  Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Montage-, Überholungs-, Instandsetzungs-, Vorführ- und Service-Aufgaben, auch wenn im Einzelfall nicht be-sonders auf sie verwiesen sein sollte. Sie sind Bestandteil dieses Vertrages. Mit diesen Bedingungen, nicht übereinstimmende Bedingungen des Kunden, gelten nicht, auch wenn wir nicht widersprechen. Spätestens mit der Erteilung der Erlaubnis zur Arbeitsaufnahme gelten unsere Bedingungen als vereinbart und vom Kunden anerkannt.

2.    Unser Montagepersonal wird, soweit nicht ausdrück-lich etwas anderes vereinbart ist, nur an den von uns gelieferten Maschinen eingesetzt. Rechtsverbindliche Erklärungen in irgendeiner Form dürfen von ihnen nicht abgegeben werden.

3.    Die Montage- und Serviceleistungen werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet. Angaben über Montagezeiten und Materialkosten sind in jedem Fall unverbindlich, auch wenn unsere Monteure entsprechende Auskünfte geben. Sollte ausnahmsweise der Beginn oder die Zeitdauer einer Leistung mit der ausdrücklichen Angabe „fest“ oder „verbindlich“ der Fall sein, so verschieben sich Beginn und Zeitdauer bei unvorhergesehenen, außerhalb des Willen der Montagefirma liegenden Umständen, entsprechend. Die Arbeiten werden mit möglichster Beschleunigung beendet. Überschreitung der angegeben Fristen berechtigen den Besteller nicht, Abzüge zu machen oder Schadenersatz zu verlangen. Alle uns erwachsenen Aufwendungen, insbesondere Arbeits-stunden, Überstunden, Nachtstunden, Sonntags-stunden, Feiertagsstunden, Reisestunden, Wartestunden, Wegestunden sowie Auslösung und Übernachtung sind in den vereinbarten Sätzen zu erstatten. Ebenfalls sind Fahrtkosten (Eisenbahn, Flugzeug, PKW, örtliche Reisekosten) zu vergüten.

4.    Alle baulichen Arbeiten müssen vor Beginn der Dienstleistung soweit fertiggestellt sein, dass die Montage sofort begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Der Unterbau muss vollständig trocken und abgebunden und die Räume, in denen die Arbeiten durchgeführt werden, müssen gegen Witterungseinflüsse genügend geschützt, gut beleuchtet und genügend erwärmt sein.

Der Kunde hat auf seine Kosten und Gefahr zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:

4.1 Hilfsmannschaften und Facharbeiter – wenn nötig auch Maurer – in der von uns oder von unserem Monteur erforderlich erachteten Anzahl. Diese Helfer haben sich nach den Arbeitsanweisungen unserer Monteure zu richten.

4.2 Die zur Montage oder Inbetriebsetzung erforderlichen Vorrichtungen wie Hebezeuge usw., sowie die nötigen Bedarfsgegenstände und Bedarfsstoffe wie Rüst-hölzer, Keile, Unterlagen, Dichtungsmaterial und Schmiermittel.

4.3 Heizung, Beleuchtung und Betriebskraft einschließlich der erforderlichen elektrischen Anschlüsse.

4.4 Zur Aufbewahrung der Maschinenteile, Materialien, Werkzeuge und verschließbare Räume, die unter Aufsicht und Bewachung stehen.

4.5 Das Entladen der Lastkraftwagen und die Beförderung der Gegenstände vom Lastkraftwagen nach dem Ort der Aufstellung.

4.6 Für die Inbetriebnahme und Einweisung der Maschinen ist jedes notwendige Material wie Bandblech oder Werkstücke etc. kostenlos zur Verfügung zu stellen.

      Der Kunde trägt während der Montage etwa eintretende Gefahren und Schäden, ebenso die Gefahr des Transportes von Montagewerkzeugen und etwa mitgebrachten Lieferteilen.

5.   Reparatur- und Änderungsarbeiten werden ausschließlich auf Gefahr und Verantwortung des Bestellers ausgeführt. Die Auswahl der Monteure und die Art und Weise der Ausführung obliegt aus-schließlich  dem Auftragnehmer. Eingetretene Mängel beseitigen wir auf unsere Kosten, wobei wir die Wahl haben in welcher Weise die Beseitigung erfolgt. Wir haften nur für Schäden am Liefergegenstand selbst und dies auch nur bei grober Fahrlässigkeit. Die Haftung selbst, bleibt auf den Schaden selbst begrenzt. Für Folgeschäden in direkter oder indirekter Weise an der Maschine oder in wirtschaftlicher Hinsicht haften wir nicht. Das unternehmerische Risiko für den Erfolg oder Misserfolg der Dienstleistung, in zeitlicher oder technischer Hinsicht, verbleibt beim Auftraggeber.

6.   Sofern wir mangels geeigneter Mitarbeiter oder wegen höherer Gewalt nicht in der Lage sind, Monteure rechtzeitig zu entsenden, so begründet dies keinerlei Ansprüche der Kunden.

7.   Verzögert sich eine begonnene Montage ohne unser Verschulden, so hat der Kunde die daraus erwachsenen Kosten, insbesondere für Wartezeit und weiter erforderliche Reisen des Monteurs zu tragen.

8.   Gerichtsstand ist München.

8.1 Liefern wir ein neuwertiges oder funktionsfähiges Elektro- oder Elektronikersatzteil und nehmen das alte Teil zur Reparatur zurück an unser Lager oder das des Herstellers, können wir auch wahlweise die Regelung anwenden, dass das neue Teil voll zu bezahlen ist und bei einer erfolgreichen Möglichkeit der Reparatur des vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten alten Ersatzteiles zu einem späteren Zeitpunkt eine Gutschrift erstellt wird. Das funktions-fähige Neuteil muss jedoch sofort in Rechnung gestellt und auch bezahlt werden, sonst erfolgt keine Reparatur und folglich auch keine Gutschrift für das zurückgenommene Ersatzteil.

9.   Elektronik- oder Elektrikbauteile älterer Maschinen werden häufig im Austauschverfahren ersetzt, da Originalteile nicht mehr verfügbar sind. Aus diesem Grund sind wir berechtigt, gebrauchte, aber voll funktionsfähige und geprüfte Elektro- und Elektronikteile als Ersatzteile in Maschinen einzubauen. Hierzu berechnen wir wahlweise einen Austauschpreis und nehmen das defekte Teil an unser Lager oder das des Herstellers zurück, um es wieder in Gang setzen zu lassen. Beim Einbau von Austauschteilen hat der Auftraggeber die Verpflichtung das defekte Teil unserem Mitarbeiter zu überlassen.

10. Die Reparatur erfolgt auf Risiko des Auftraggebers. Das bedeutet, dass selbst der Versuch einer Reparatur den Auftraggeber zu einer Zahlung verpflichtet, auch wenn die Reparatur nicht mit einer Ingangsetzung der Maschine beendet werden kann.

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